Satzung der Seniorengemeinschaft Landkreis Günzburg e.V. "Wir für uns"

Präambel

Senioren leben heute ein selbstbestimmtes Leben. Sie haben wachsende Möglichkeiten, sich aktiv für ihre eigenen Belange und Bedürfnisse, für die Problemlagen und die Wünsche anderer sowie für Verbesserungen in Stadt und Landkreis einzusetzen. Im Vordergrund des Vereinsinteresses steht die soziale Alltagsversorgung, die in gegenseitigem Geben und Nehmen, Schenken und Tauschen, Vergüten und Ansparen in Eigeninitiative organisiert wird.

Durch die Aufnahme und den aktiven Einbezug jüngerer Interessierter wird der Zusammenhalt zwischen den Generationen nachhaltig gestärkt und gefördert. Über Familienbande hinweg helfen Menschen einander, sind füreinander da, lernen miteinander zu leben, sich zu organisieren und miteinander zu kommunizieren.

Bürgerinnen und Bürger der Stadt und des Landkreises Günzburg wollen dazu beitragen, diese Ziele zu verwirklichen. Deshalb schließen sie sich zur Seniorengemeinschaft Landkreis Günzburg in der Organisationsform eines Vereins zusammen. Die Mitglieder unterstützen sich in der Absicherung und Gestaltung ihres Alltags vor allem durch gegenseitige Dienstleistungen.

Der Verein organisiert erforderliche und gewünschte Leistungen, um seinen Mitgliedern ein selbstbestimmtes und eigen aktiv gestaltetes Leben zu ermöglichen. Dienstleistungen werden zu günstigen Stundensätzen belastet und abgegolten. Dabei sind alle Tätigkeiten gleichwertig. Mitglieder können sich dadurch eine Vorsorge für das eigene Alter aufbauen (über Ansparen der Zeit oder Auszahlung der Aufwandsentschädigung).

Das örtliche Angebot durch die freiwilligen Mitarbeiter mit ihren Kompetenzen und Tätigkeitsschwerpunkten und die örtliche Nachfrage nach bestimmten Dienstleistungen durch die Mitglieder regeln die Tätigkeitsbereiche des Vereins im Einzelnen.

Vorbemerkung: Die in dieser Satzung in männlicher Form gewählten Bezeichnungen schließen ebenso die weiblichen Vertreter mit ein.
 



§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Seniorengemeinschaft Landkreis Günzburg e.V. - Wir für uns".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Günzburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Memmingen eingetragen.

3. Der Verein hat die Rechtsform des eingetragenen Vereins.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Menschen in Verrichtungen des täglichen Lebens, die auf Grund ihres Alters oder Hilfsbedürftigkeit zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören und Mitglieder des Vereins sind, und fördert das bürgerschaftliche Engagement zu Gunsten dieser Zwecke.

2. Zweck des Vereins ist es, ergänzend zu und in Abstimmung mit den jeweils bestehenden sozialen Einrichtungen der Kirchen, Kommunen, Verbänden und Gruppen im Dienst der Lebensqualität vor allem älterer und bedürftiger Menschen Leistungsangebote zu initiieren, zu fördern, selbst zu errichten und zu führen.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Entlastung pflegender Familienangehöriger, soweit die Pfleger/innen selbst zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören.

b) Begleitung von alten oder hilfsbedürftigen Personen, z. B. bei Behördengängen und Arztbesuchen.

c) Hilfe im Haushalt, z. B. nach Entlassung aus dem Krankenhaus und im Krankheitsfall.

d) kleinere Reparaturhilfen im Haushalt von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen.

e) sonstige Tätigkeiten, sofern sie den in § 2 Absatz 1. dargestellten Zwecken dienen.

f) Der Verein vermittelt den Kontakt zwischen dem Hilfesuchenden und dem Helfer. Beide vereinbaren Umfang und Zeitraum der Hilfeleistung. Die erbrachte Hilfe und deren Aufwandsentschädigung werden dokumentiert und vom Verein abgerechnet.

g) Fortbildung der aktiven Mitglieder durch Vorträge bzw. nicht gewerbsmäßige Schulungen mit dem Ziel, die Qualität der angebotenen Hilfeleistungen sicherzustellen.

4. Die Auszahlung für erbrachte Hilfeleistungen beträgt derzeit 6 Euro pro Stunde. Alternativ ist es möglich, Zeitgutschriften zu erhalten, die ausschließlich nach der geleisteten Zeiteinheit vergeben, angespart und im Bedarfsfall eingelöst werden können. Änderungen sind zukünftig in einer Geschäfts- und Beitragsordnung zu regeln.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Mittel des Vereins, insbesondere auch etwaige Gewinne und Erträgnisse, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

7. Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins.

8. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit dies nicht ausdrücklich in dieser Satzung geregelt ist. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie nicht mehr als den Wert der nicht vergüteten Arbeitsleistung zurück. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen sowie von angemessenen Vergütungen für Dienstleistungen bleibt hiervon unberührt.

9. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Aufwandsentschädigungen erhalten. Der Umfang der Aufwandsentschädigung darf nicht unangemessen hoch sein und richtet sich nach § 3 Nr. 26a EStG. Maßstab der Angemessenheit ist auch hier die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

10. Die Hilfstätigkeit der aktiven Mitglieder unterliegt der absoluten Schweigepflicht.

11. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Haushaltsmittel

1. Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden im Wesentlichen aufgebracht durch Beiträge, Spenden, öffentliche und private Zuwendungen.

2. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied

a) Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden sowie rechtsfähige Personenvereinigungen, die bereit sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu unterstützen.

b) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

2. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod. Erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, kann ein Erbe innerhalb von drei Monaten die Fortsetzung der Mitgliedschaft beantragen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben oder wünscht der Erbe keine Fortsetzung der Mitgliedschaft, sind Anteile und Guthaben von Verstorbenen entsprechend den satzungsmäßigen und gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.

b) durch freiwilligen Austritt. Er ist jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss mindestens zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

c) durch Ausschluss bei satzungswidrigem Verhalten des betreffenden Mitglieds. Hierzu ist ein Beschluss von 2/3 der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Ausschluss wird durch einen eingeschriebenen Brief ausgesprochen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

d)  bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung.

e) durch Auflösung der juristischen Person.

3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

4. Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Es sollten dafür Personen infrage kommen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und gemäß der Satzung die Beiträge jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres - bei Beitritt von Neumitgliedern einen Monat nach Vereinsbeitritt - pünktlich zu bezahlen. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und die Vereinsarbeit durch Anregungen und Vorschläge zu fördern.

Insbesondere unterliegen die aktiven Mitglieder im Rahmen ihrer Dienstleistungen gegenüber hilfsbedürftigen Personen stets den Weisungen des Vereins. Einzelheiten hierzu werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Erhöhung des Jahresbeitrages bedarf der einfachen Mehrheit einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 7 Datenschutz

Alle erhobenen Daten der Mitglieder werden vor Kenntnisnahme Dritter geschützt. Ebenso werden diese Daten ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks erhoben, gespeichert und bearbeitet. Beim Austritt werden alle Angaben bis auf den Namen, den Vornamen und die Mitgliedsnummer gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre aufbewahrt.

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Steuerungsgruppe

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Jährlich einmal hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der 1. Vorsitzende oder bei Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden leitet die Mitgliederversammlung.

2. Außer den ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Befugnissen hat die ordentliche Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

b) Wahl und Abberufung des Vorstandes

c) Wahl von 2 Rechnungsprüfern. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.

d) Entgegennahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

e) Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag und seine Fälligkeit

f)  Beschlussfassung über neue bzw. aufzugebende Aktivitäten

g) Satzungsänderungen

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

i)  Entscheidung über eingereichte Anträge

j)   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt oder wenn der Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für notwendig erachtet.

4. Zu allen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich oder per Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge der Mitglieder müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Jedoch können Anträge auf Satzungsänderung nur in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden.

5. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für die Durchführung von Wahlen kann die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss bestimmen. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn 1/5 der erschienenen Mitglieder dies verlangt. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vollmacht ist in der Mitgliederversammlung vorzulegen. Es kann jeweils nur eine Person durch den Vollmachtnehmer vertreten werden.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

7. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan der Seniorengemeinschaft und wird durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer und stellvertretenden Schriftführer,
  • dem Kassierer
  • und bis zu 8 Beisitzern.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein gemäß § 26 BGB von dem 1. und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Alle drei sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bis zu zwei Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.

2. Der Vorstand tagt mindestens viermal im Jahr. Zu den Sitzungen ist in der Regel mindestens 7 Tage vorher schriftlich oder per Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend ist. Der Vorstand kann die Aufgabenverteilung durch eine Geschäftsordnung regeln, die keinen Bestandteil der Satzung bildet.

3. Der Vorstand entscheidet über die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern.

4. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder aus triftigem Grund vorzeitig abberufen, auch mit sofortiger Wirkung.

5. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt.

6. Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

7. Der Vorstand kann einzelne Personen oder Personengruppen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen. Eine Vertretungsbefugnis nach außen kann durch den 1. oder die stellvertretenden Vorsitzenden erteilt werden.

8. Der Vorstand beruft, falls erforderlich zur Führung der Geschäfte, einen Geschäftsführer.

§ 11 Steuerungsgruppe

1. Die Steuerungsgruppe ist das geschäftsführende Organ der Seniorengemeinschaft Landkreis Günzburg e.V. Sie führt die Beschlüsse des Vorstandes aus und ist diesem rechenschaftspflichtig.

2. Der Steuerungsgruppe gehören an:

a) der 1. Vorsitzende

b) die stellvertretenden Vorsitzenden

c) der Schriftführer und der stellvertretende Schriftführer

d) der Kassierer

3. Die Steuerungsgruppe tagt mindestens viermal im Jahr.

4. Die Steuerungsgruppe regelt die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter.

§ 12 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

§ 13 Auflösung

1. Bei Auflösung des Vereins ohne andere Rechtsnachfolge, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten sowie Rückerstattungen von Darlehen und Rückgabe aller bisher nicht vergüteter Arbeitsleistungen verbleibende Vermögen des Vereins an die 
"Bürgerstiftung Landkreis Günzburg, An der Kapuzinermauer 1, 89312 Günzburg", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

2. Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, falls nicht die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung etwas anderes mit Stimmenmehrheit bestimmt. Je zwei Liquidatoren vertreten gemeinschaftlich.
 



Diese Satzung wurde beschlossen bei der Gründungsversammlung am 06.Oktober 2014